Norm
EO §1 Z12 IIJRechtssatz
Der Zahlungsauftrag eines Kostenbeamten ist ein Exekutionstitel nach § 1 Z 12 EO. Einwendungen gegen einen solchen Titel sind nach § 35 Abs 2 letzter Satz EO im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Der Rechtsweg für Oppositionsklagen ist hingegen unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0123129Im RIS seit
21.11.2003Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020