RS OGH 2003/10/23 6Ob196/03x, 2Ob143/07d, 6Ob165/16g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2003
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Norm

GmbHG §52
GmbHG §82
UmgrStG §16 Abs5

Rechtssatz

Bei der Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage gegen Anteilsgewährung kann die Einlagenrückgewähr darin bestehen, dass der Verkehrswert des in die Kapitalgesellschaft eingebrachten Unternehmens unter Berücksichtigung der aufgrund unbarer Entnahmen bestehenden Verbindlichkeit der Gesellschaft die gewährte Stammeinlage nicht deckt oder die Entnahmen zu einer wertmäßigen Überschuldung des eingebrachten Unternehmens (Fehlen eines positiven Verkehrswertes) führt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 196/03x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 196/03x
    Veröff: SZ 2003/137
  • 2 Ob 143/07d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 143/07d
    Vgl
  • 6 Ob 165/16g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 165/16g
    Vgl; Beisatz: § 16 Abs 5 UmgrStG ermöglicht jedoch die auf den Einbringungsstichtag rückbezogene Veränderung des Einbringungsvermögens. Dies kann durch die Rückbeziehung von Einlagen und Entnahmen, die im Rückwirkungszeitraum getätigt wurden, bewirkt werden (Z 1). Weiters kann aus Anlass der Einbringung rückwirkend auf den Einbringungsstichtag eine Verbindlichkeit der übernehmenden Körperschaft gegenüber dem Einbringenden begründet werden (Z 2). Bei einem Vorgehen nach § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG vermindern die Entnahmen das Einbringungskapital. Eine zusätzliche Minderung des Einbringungskapitals ist gemäß § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG durch Ansatz einer Verbindlichkeit in der Einbringungsbilanz zulässig. Da dieser keine tatsächliche Entnahme zugrundeliegt, entspricht dies der Begründung einer – nach der Einbringung zu erfüllenden – Verbindlichkeit der übernehmenden Körperschaft gegenüber dem Einbringenden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118214

Im RIS seit

22.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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