Norm
StGB §205 Abs1Rechtssatz
Beim Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen handelt es sich um kein "Unternehmensdelikt" im eigentlichen Sinn, bei dem ein Versuch ausgeschlossen wäre; vielmehr ist ein eigenständiges Versuchsstadium vor dem Unternehmen des Beischlafs beziehungsweise einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118160Dokumentnummer
JJR_20031023_OGH0002_0120OS00100_0300000_001