RS OGH 2003/10/23 12Os100/03, 12Os38/06i

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Veröffentlicht am 23.10.2003
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Norm

StGB §205 Abs1
StGB §206

Rechtssatz

Beim Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen handelt es sich um kein "Unternehmensdelikt" im eigentlichen Sinn, bei dem ein Versuch ausgeschlossen wäre; vielmehr ist ein eigenständiges Versuchsstadium vor dem Unternehmen des Beischlafs beziehungsweise einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118160

Dokumentnummer

JJR_20031023_OGH0002_0120OS00100_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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