Norm
ZPO §41Rechtssatz
Unterwirft sich der Kläger bei abgesonderter Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede sofort dieser Einrede und beantragt die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Gericht, so hat der Beklagte für diese Tagsatzung nur Anspruch auf Entlohnung nach TP2 RATG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2003:RI0000120Dokumentnummer
JJR_20031023_OLG0819_00500R00044_03I0000_001