Norm
StGB §79Rechtssatz
Die Zeitspanne der Begehung ist in § 79 StGB durch Anführung von zwei Abschnitten beschrieben, nämlich erstens "während der Geburt", die mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen beginnt und (aus der deliktsspezifisch maßgeblichen Warte der Mutter und nicht der des Kindes erst) mit dem Ausstoßen der Nachgeburt endet, und zweitens solange die Mutter darüber hinaus "noch unter der Einwirkung des Geburtsvorganges steht". Die Feststellung, ob ihre Tathandlung - gleich welcher Tätschaftsform (§ 12 StGB) sie zu subsumieren ist - in der beschriebenen Zeitspanne liegt, also im genannten Sinn während der Geburt oder danach zu einem Zeitpunkt gesetzt wurde, in dem die Mutter noch unter dieser Einwirkung stand, obliegt als Tatfrage dem erkennenden Gericht. Für die dabei anzustellende Beweiswürdigung hinsichtlich der Dauer der Einwirkung kann auch ein schon vor der Geburt gefasster Tötungswille bedeutsam sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118116Dokumentnummer
JJR_20031030_OGH0002_0150OS00130_0300000_002