RS OGH 2003/10/30 8Ob104/03g

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Veröffentlicht am 30.10.2003
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Norm

StGB §19 Abs3
StGB §19 Abs5

Rechtssatz

§19 Staatsbürgerschaftsgesetz setzt immer voraus, dass ein Antrag einer berechtigten Person- entweder des 14-jährigen Minderjährigen oder des gesetzlichen Vertreters - vorhanden ist und nur die Zustimmung- einmal des gesetzlichen Vertreters das andere Mal des nicht eigenberechtigten Fremden - ersetzt werden muss. §19 Staatsbürgerschaftsgesetz regelt also nicht die Frage, wer gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen im Zusammenhang mit der Antragstellung ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118188

Dokumentnummer

JJR_20031030_OGH0002_0080OB00104_03G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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