Norm
StGB §19 Abs3Rechtssatz
§19 Staatsbürgerschaftsgesetz setzt immer voraus, dass ein Antrag einer berechtigten Person- entweder des 14-jährigen Minderjährigen oder des gesetzlichen Vertreters - vorhanden ist und nur die Zustimmung- einmal des gesetzlichen Vertreters das andere Mal des nicht eigenberechtigten Fremden - ersetzt werden muss. §19 Staatsbürgerschaftsgesetz regelt also nicht die Frage, wer gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen im Zusammenhang mit der Antragstellung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118188Dokumentnummer
JJR_20031030_OGH0002_0080OB00104_03G0000_001