RS OGH 2003/10/30 15Os139/03, 13Os138/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2003
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Norm

StPO §73

Rechtssatz

Nach Ablauf der Fristen des § 73 StPO eingebrachte Gesuche, womit die Ablehnung eines Richters geltend gemacht wird, sind nur dann zulässig, wenn die sie begründenden Umstände dem Antragsteller erst danach bekannt geworden sind. Ein innerhalb von 24 Stunden vor der Hauptverhandlung zur Kenntnis gelangter Ablehnungsgrund muss spätestens bei Beginn der Hauptverhandlung, ein erst in der Hauptverhandlung bekannt gewordener jedoch sofort geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 139/03
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 15 Os 139/03
  • 13 Os 138/07d
    Entscheidungstext OGH 16.01.2008 13 Os 138/07d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ablehnung eines ganzen Gerichtshofs. (T1); Beisatz: Wurde nicht behauptet, dass die Einbringung eines rechtzeitigen Ablehnungsantrags nicht möglich gewesen sein sollte, erweist sich der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag als verfristet (WK-StPO § 74 Rz9). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118118

Dokumentnummer

JJR_20031030_OGH0002_0150OS00139_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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