Norm
StPO §73Rechtssatz
Nach Ablauf der Fristen des § 73 StPO eingebrachte Gesuche, womit die Ablehnung eines Richters geltend gemacht wird, sind nur dann zulässig, wenn die sie begründenden Umstände dem Antragsteller erst danach bekannt geworden sind. Ein innerhalb von 24 Stunden vor der Hauptverhandlung zur Kenntnis gelangter Ablehnungsgrund muss spätestens bei Beginn der Hauptverhandlung, ein erst in der Hauptverhandlung bekannt gewordener jedoch sofort geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118118Dokumentnummer
JJR_20031030_OGH0002_0150OS00139_0300000_001