RS OGH 2003/10/30 15Os130/03, 11Os25/11b, 11Os79/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2003
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Norm

StPO §321 Abs2
StPO §345 Abs1 Z8

Rechtssatz

Die Rechtsbelehrung ist dann richtig, wenn sie - auf den Zeitpunkt der Belehrung bezogen - der Rechtsansicht des über die Instruktionsrüge entscheidenden Obersten Gerichtshofes entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118115

Im RIS seit

29.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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