Norm
StPO §321 Abs2Rechtssatz
Die Rechtsbelehrung ist dann richtig, wenn sie - auf den Zeitpunkt der Belehrung bezogen - der Rechtsansicht des über die Instruktionsrüge entscheidenden Obersten Gerichtshofes entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118115Im RIS seit
29.11.2003Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014