Norm
StPO §281 Abs1 Z4Rechtssatz
Eine Beweisführung mit dem Ziel, abzuklären, ob von bestimmten Beweisen eine weitere Aufklärung zu erwarten sei, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus.
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118123Im RIS seit
29.11.2003Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021