RS OGH 2003/10/30 15Os134/03, 13Os129/03, 11Os152/03, 13Os26/04, 13Os7/04, 14Os71/04, 14Os82/04, 14O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2003
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Norm

StPO §281 Abs1 Z4
StPO §345 Abs1 Z5

Rechtssatz

Eine Beweisführung mit dem Ziel, abzuklären, ob von bestimmten Beweisen eine weitere Aufklärung zu erwarten sei, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118123

Im RIS seit

29.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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