Norm
ABGB §176 CRechtssatz
Auch § 176 ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 setzt für die Entziehung des Vertretungsrechtes durch die Eltern voraus, dass das konkrete Verhalten der Eltern das Wohl des mj Kindes gefährdet. Es muss sich um eine konkrete Gefährdung handeln, die eine Maßnahme des Pflegschaftsgerichts dringend geboten erscheinen lässt. Allgemeine Überlegungen zu den Verhältnissen in einem bestimmten Staat reichen nicht aus, eine solche konkrete Gefährdung zu begründen. Dies gilt auch bei der Frage der Einschränkung der Obsorge bezüglich der Vertretung der Minderjährigen bei der Antragstellung auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118189Im RIS seit
29.11.2003Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011