Norm
GewO 1859 §82a litaRechtssatz
Der Arbeitnehmer, der ohne Hinweis auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung gekündigt hat, kann sich - wenn nicht von einem Verzicht auf den Lösungsgrund auszugehen ist - auch noch in der Kündigungsfrist auf den darin gelegenen Lösungsgrund berufen, sofern es dem Arbeitgeber innerhalb der verbleibenden Kündigungsfrist noch möglich ist, dem Arbeitnehmer einen geeigneten, den oben dargestellten Anforderungen entsprechenden Ersatzarbeitsplatz anzubieten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118655Dokumentnummer
JJR_20031105_OGH0002_009OBA00085_03W0000_001