RS OGH 2003/11/5 9ObA85/03w

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Veröffentlicht am 05.11.2003
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Norm

GewO 1859 §82a lita

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer, der ohne Hinweis auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung gekündigt hat, kann sich - wenn nicht von einem Verzicht auf den Lösungsgrund auszugehen ist - auch noch in der Kündigungsfrist auf den darin gelegenen Lösungsgrund berufen, sofern es dem Arbeitgeber innerhalb der verbleibenden Kündigungsfrist noch möglich ist, dem Arbeitnehmer einen geeigneten, den oben dargestellten Anforderungen entsprechenden Ersatzarbeitsplatz anzubieten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118655

Dokumentnummer

JJR_20031105_OGH0002_009OBA00085_03W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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