RS OGH 2003/11/10 7Ob251/03t, 9Ob15/11p, 2Ob45/20m

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Veröffentlicht am 10.11.2003
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Norm

ABGB §372

Rechtssatz

Ein Jagdpächter bzw Jagdausübungsberechtigter kann sich demnach gegen Eingriffe bzw Störungen innerhalb der Grenzen seiner rechtlichen Befugnisse mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen und kann bei gesetzlich verpönten Störungen in seinem Jagdrevier nicht auf die Erstattung von Verwaltungsanzeigen verwiesen bzw beschränkt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118322

Im RIS seit

10.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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