Norm
ABGB §372Rechtssatz
Ein Jagdpächter bzw Jagdausübungsberechtigter kann sich demnach gegen Eingriffe bzw Störungen innerhalb der Grenzen seiner rechtlichen Befugnisse mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen und kann bei gesetzlich verpönten Störungen in seinem Jagdrevier nicht auf die Erstattung von Verwaltungsanzeigen verwiesen bzw beschränkt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118322Im RIS seit
10.12.2003Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021