Norm
EO §7 Abs3Rechtssatz
Ein Beschluss, mit dem der Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs. 3 EO abgewiesen wurde, stellt keinen prezessbeendenden Beschluss dar und ist daher nur der formellen Rechtskraft fähig. Behauptet der Antragsteller in einem neuen Antrag einen anderen Sachverhalt als jenen, der dem ersten abweisenden Beschluss zugrunde lag, so ist über den zweiten Antrag meritorisch zu entscheiden und darf dieser nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2003:RW0000596Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011