RS OGH 2003/11/10 7Ra161/03b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2003
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Norm

EO §7 Abs3
ZPO §425

Rechtssatz

Ein Beschluss, mit dem der Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs. 3 EO abgewiesen wurde, stellt keinen prezessbeendenden Beschluss dar und ist daher nur der formellen Rechtskraft fähig. Behauptet der Antragsteller in einem neuen Antrag einen anderen Sachverhalt als jenen, der dem ersten abweisenden Beschluss zugrunde lag, so ist über den zweiten Antrag meritorisch zu entscheiden und darf dieser nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2003:RW0000596

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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