Norm
StPO §363b Abs3Rechtssatz
Dem Obersten Gerichtshof steht es frei, in der Sache selbst zu erkennen, wenn er über einen Erneuerungsantrag nicht schon in nichtöffentlicher Sitzung entschieden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118443Im RIS seit
11.12.2003Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021