RS OGH 2003/11/11 11Os74/03, 14Os2/21g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2003
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Norm

StPO §72
StPO §345 Abs1 Z5

Rechtssatz

Eine verfahrensrelevante Befangenheit des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes kann sich nur dadurch äußern, dass er das Verfahren in einer Weise leitet, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit in Frage stellt. Die Abweisung von Beweisanträgen ist nicht Sache des Vorsitzenden, sondern eine Entscheidung des Schwurgerichtshofes, also der drei Berufsrichter gemeinsam. Der darüber ergangene Beschluss ist mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar und stellt daher keinen Grund für eine Ablehnung dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118445

Im RIS seit

11.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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