Norm
ABGB §445Rechtssatz
Die im Grundbuchsgesuch angestrebte Umwandlung einer Dienstbarkeit der Wohnung in ein Fruchtgenussrecht unter Beibehaltung des ursprünglichen bücherlichen Rangs zielt auf die Änderung eines dinglichen Rechts, die nach § 4 GBG iVm § 445 ABGB einer konstitutiven Eintragung bedarf. Folglich hat sich gemäß § 29 Abs 1 GBG auch der Rang der begehrten Eintragung nach dem Zeitpunkt zu richten, in dem die Eingabe beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Die rangwahrende Umwandlung des eingetragenen Rechts würde das Rangprinzip verletzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118537Dokumentnummer
JJR_20031111_OGH0002_0050OB00231_03M0000_001