Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis schließt die persönliche Abhängigkeit und Dienstnehmereigenschaft nur dann aus, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt. Dasselbe gilt bei der Vereinbarung eines "Arbeitsablehnungsrechts". (Hier: Expeditaushelferin zum Einlegen von Beilagen und Werbung in Tageszeitungen)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118332Im RIS seit
13.12.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2018