RS OGH 2003/11/17 16Ok14/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2003
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Norm

KartG 1988 §35
PostG §19

Rechtssatz

Durch die Ausnützung der einseitigen Gestaltungsbefugnis bei der einseitigen Festsetzung der Verschleißerprovision in Richtung einer Herabsetzung um 70 % hat die Post (PTA) bewirkt, dass die Trafikanten die Briefmarken nicht mehr kostendeckend vertreiben können, sondern den Vertrieb der Briefmarken durch den Vertrieb von anderen Produkten, deren Vertrieb teilweise von jenem der Briefmarken abhängig ist (Verbundeffekt) und mit denen sie in teilweise in Konkurrenz mit der Antragsgegnerin stehen, finanzieren und diese "quersubventionieren" - wenngleich in die andere Richtung - müssen. Dieser Mißbrauch ist durch das Kartellgericht abzustellen. Es hat eine angemessene Verschleißerprovision festzusetzen. Angemessen ist nur eine Minderung der Herabsetzung auf einen kostendeckenden Preis, aber nicht - wie die Antragstellerin meint- auch in der Zuerkennung von Gewinnmargen ("Verschleißerprovision").

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118290

Dokumentnummer

JJR_20031117_OGH0002_0160OK00014_0300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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