Norm
KartG 1988 §35Rechtssatz
Durch die Ausnützung der einseitigen Gestaltungsbefugnis bei der einseitigen Festsetzung der Verschleißerprovision in Richtung einer Herabsetzung um 70 % hat die Post (PTA) bewirkt, dass die Trafikanten die Briefmarken nicht mehr kostendeckend vertreiben können, sondern den Vertrieb der Briefmarken durch den Vertrieb von anderen Produkten, deren Vertrieb teilweise von jenem der Briefmarken abhängig ist (Verbundeffekt) und mit denen sie in teilweise in Konkurrenz mit der Antragsgegnerin stehen, finanzieren und diese "quersubventionieren" - wenngleich in die andere Richtung - müssen. Dieser Mißbrauch ist durch das Kartellgericht abzustellen. Es hat eine angemessene Verschleißerprovision festzusetzen. Angemessen ist nur eine Minderung der Herabsetzung auf einen kostendeckenden Preis, aber nicht - wie die Antragstellerin meint- auch in der Zuerkennung von Gewinnmargen ("Verschleißerprovision").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118290Dokumentnummer
JJR_20031117_OGH0002_0160OK00014_0300000_003