Norm
ZPO §54Rechtssatz
Nach § 54 Abs 1 und Abs 2 ZPO sind die Kosten so bald wie möglich zu verzeichnen, bei Beschlussfassung ohne Verhandlung also im Antrag. Bezweckt wird eine Erledigung der Kostenfrage gleichzeitig mit der Hauptsache. Für den Zeitpunkt der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs unterscheidet der Gesetzgeber demnach nicht danach, ob in diesem Zeitpunkt für die antragstellende Partei schon hinreichend erkennbar ist, ob ihrem Antrag auch Erfolg beschieden sein wird. Dies gilt auch für Kosten in Kartellrechtsverfahren; es kommt also nicht auf die subjektive Kenntnis des Antragstellers von den eine Kostenersatzpflicht begründenden Umständen (hier Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung) an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118140Dokumentnummer
JJR_20031117_OGH0002_0160OK00020_0300000_001