RS OGH 2003/11/17 16Ok3/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2003
beobachten
merken

Norm

ASVG vor der 60.ASVGNov BGBlI2002/140 §31 Abs3 Z12
B-VG §139
JN §42 Abs1
KartG 1988 §35
KartG 1988 §52

Rechtssatz

Das Heilmittelverzeichnis (sowie jeder seiner Änderungen) ist eine Verordnung im Sinn des § 139 B-VG. Diese Qualifikation trifft auch auf jene Rechtsakte zu, mit denen das Heilmittelverzeichnis zum Beispiel durch Aufnahme oder Streichung von Arzneimitteln verändert wird. Auch solche Rechtsakte sind daher Verordnungen und damit zulässiger Gegenstand eines Verfahrens nach Art 139 B-VG (Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2003, GZ G222/02-18, G1/03-17). Eine Überprüfung eines Mißbrauchs der marktbeherrschenden Stellung des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger wegen Streichung aus dem Heilmittelverzeichnis wegen Unwirtschaftlichkeit (zu hohe Preise) durch das Kartellgericht scheitert daher an der Unzulässigkeit des Rechtsweges, die von amtswegen wahrzunehmen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118287

Dokumentnummer

JJR_20031117_OGH0002_0160OK00003_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten