Norm
ASVG vor der 60.ASVGNov BGBlI2002/140 §31 Abs3 Z12Rechtssatz
Das Heilmittelverzeichnis (sowie jeder seiner Änderungen) ist eine Verordnung im Sinn des § 139 B-VG. Diese Qualifikation trifft auch auf jene Rechtsakte zu, mit denen das Heilmittelverzeichnis zum Beispiel durch Aufnahme oder Streichung von Arzneimitteln verändert wird. Auch solche Rechtsakte sind daher Verordnungen und damit zulässiger Gegenstand eines Verfahrens nach Art 139 B-VG (Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2003, GZ G222/02-18, G1/03-17). Eine Überprüfung eines Mißbrauchs der marktbeherrschenden Stellung des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger wegen Streichung aus dem Heilmittelverzeichnis wegen Unwirtschaftlichkeit (zu hohe Preise) durch das Kartellgericht scheitert daher an der Unzulässigkeit des Rechtsweges, die von amtswegen wahrzunehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118287Dokumentnummer
JJR_20031117_OGH0002_0160OK00003_0300000_001