Norm
AktG §20 Abs2Rechtssatz
Sacheinlagen oder Sachübernahmen können nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Was als "wirtschaftlicher Wert feststellbar ist", ist eine reine Tatfrage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118302Dokumentnummer
JJR_20031118_OGH0002_0010OB00253_03T0000_001