RS OGH 2003/11/18 4Ob219/03i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
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Norm

UWG §14 C

Rechtssatz

Wer eine Domain ausschließlich dazu nützt, Interessenten den Zugang zu Internet-Angeboten Dritter zu eröffnen und auf dieser "Zugangs-Domain" ohne eigenes inhaltliches Angebot Dritten Hilfestellung bei der Gewinnung von Kunden für deren mittels Links abrufbaren Leistungen gewährt, haftet für auf den verwiesenen Seiten begangene Wettbewerbsverstöße. Insoweit liegt ein typischerweise auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtetes Verhalten der Beklagten vor, und es bedarf keiner besonderen Behauptungen oder Beweise der Absicht der Beklagten, fremden Wettbewerb zu fördern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118403

Dokumentnummer

JJR_20031118_OGH0002_0040OB00219_03I0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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