Norm
UWG §2 D1Rechtssatz
Eine Vermarktung ist schon nach allgemeinen Grundsätzen jedenfalls dann unzulässig, wenn sie dazu führt, dass die beteiligten Verkehrskreise über die Qualität des mit dem Kennzeichen versehenen Produkts irregeführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118329Dokumentnummer
JJR_20031118_OGH0002_0040OB00224_03Z0000_002