RS OGH 2003/11/18 4Ob210/03s, 17Ob11/07b, 4Ob154/17a

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Norm

MSchG §10 Abs1
ABGB §863 H

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer gemeinschaftsweit einheitlichen Auslegung des Zustimmungsbegriffs ist dieser unmittelbar aufgrund des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Danach muss die Zustimmung des Markeninhabers positiven Ausdruck gefunden haben und die Anhaltspunkte, die für eine konkludente Zustimmung sprechen, müssen mit Bestimmtheit einen Verzicht des Markeninhabers darauf erkennen lassen, sich auf sein ausschließliches Recht zu berufen. Die Beweislast für das Vorliegen der Zustimmung trifft nicht den Markeninhaber, sondern denjenigen, der sich darauf beruft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118282

Im RIS seit

18.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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