Norm
MSchG §10 Abs1Rechtssatz
Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer gemeinschaftsweit einheitlichen Auslegung des Zustimmungsbegriffs ist dieser unmittelbar aufgrund des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Danach muss die Zustimmung des Markeninhabers positiven Ausdruck gefunden haben und die Anhaltspunkte, die für eine konkludente Zustimmung sprechen, müssen mit Bestimmtheit einen Verzicht des Markeninhabers darauf erkennen lassen, sich auf sein ausschließliches Recht zu berufen. Die Beweislast für das Vorliegen der Zustimmung trifft nicht den Markeninhaber, sondern denjenigen, der sich darauf beruft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118282Im RIS seit
18.12.2003Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018