Norm
StGB §32 Abs3Rechtssatz
Dem Umstand, wonach es sich bei Kokain um eines der gefährlichsten Suchtgifte handelt, kommt keine zusätzliche erschwerende Bedeutung zu. Da der Gesetzgeber mit § 1 Suchtgift-Grenzmengenverordnung iVm § 28 Abs 6 SMG das dem Kokain beigemessene Gefährdungspotenzial bereits in der die Strafdrohung des § 28 Abs 2 SMG bestimmenden Grenzmenge berücksichtigt, verstößt dessen aggravierende Bewertung bei der Strafbemessung gegen das im § 32 Abs 2 erster Satz StGB verankerte Doppelverwertungsverbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0102874Im RIS seit
18.12.2003Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018