RS OGH 2003/11/18 4Ob154/03f

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Norm

MaklerG §33

Rechtssatz

Dass § 33 MaklerG den Personalkreditvermittler als gewerbsmäßig für Kreditwerber tätig definiert und daran bestimmte Pflichten bindet und Wirksamkeitsvoraussetzungen für den Kreditvermittlungsvertrag (zwischen Makler und Kreditwerber) aufstellt, beeinflusst eine allfällige (vertragliche) Beziehung des Kreditvermittlers zum Kreditgeber nicht. Ob der Beklagten für ihre Vermittlungstätigkeit (auch) vom Kreditwerber ein Entgelt zufließt, ändert nichts an der Tatsache, dass sie mit der Absicht dauernder Einnahmenerzielung Vermittlungstätigkeiten ausübt, die zum Abschluss von Geldkreditgeschäften führen (sollen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118241

Dokumentnummer

JJR_20031118_OGH0002_0040OB00154_03F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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