Norm
MaklerG §33Rechtssatz
Dass § 33 MaklerG den Personalkreditvermittler als gewerbsmäßig für Kreditwerber tätig definiert und daran bestimmte Pflichten bindet und Wirksamkeitsvoraussetzungen für den Kreditvermittlungsvertrag (zwischen Makler und Kreditwerber) aufstellt, beeinflusst eine allfällige (vertragliche) Beziehung des Kreditvermittlers zum Kreditgeber nicht. Ob der Beklagten für ihre Vermittlungstätigkeit (auch) vom Kreditwerber ein Entgelt zufließt, ändert nichts an der Tatsache, dass sie mit der Absicht dauernder Einnahmenerzielung Vermittlungstätigkeiten ausübt, die zum Abschluss von Geldkreditgeschäften führen (sollen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118241Dokumentnummer
JJR_20031118_OGH0002_0040OB00154_03F0000_001