Norm
EO §9 ARechtssatz
Es steht einer Leistungsklage aus einem anderen Rechtsgrund nicht entgegen, wenn der Kläger mit Klage nach § 10 EO die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels als Einzelrechtsnachfolger des titelmäßg Berechtigten erreichen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118304Dokumentnummer
JJR_20031118_OGH0002_0010OB00228_03S0000_001