RS OGH 2003/11/18 4Ob209/03v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
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Norm

UWG §18

Rechtssatz

Hat der Kläger sein Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung damit begründet, das Publikum sei über den Gesetzesverstoß der Beklagten aufzuklären, bedarf es bei festgestelltem Rechtsbruch keiner zusätzlicher Behauptungen und Beweise zum Veröffentlichungsbegehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118497

Dokumentnummer

JJR_20031118_OGH0002_0040OB00209_03V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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