RS OGH 2003/11/18 1Ob63/03a, 6Ob148/04i, 4Ob165/07d, 6Ob63/08w, 8Ob67/13f, 1Ob23/14k, 4Ob140/18v

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Norm

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1 litb
EuGVÜ Art13

Rechtssatz

Der Dienstleistungsbegriff ist durch Rückgriff auf das übrige Gemeinschaftsrecht so auszulegen, dass er alle Verträge erfasst, die die entgeltliche Herbeiführung eines bestimmten faktischen Erfolgs und in Abgrenzung zum Arbeitsvertrag nicht nur die schlichte Verrichtung einer Tätigkeit zum Gegenstand haben. Art 5 Z 1 EuGVVO ist somit weit zu verstehen und lediglich von jenen Verträgen abzugrenzen, die einer Sondermaterie angehören, so insbesondere die Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 63/03a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 63/03a
  • 6 Ob 148/04i
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 148/04i
  • 4 Ob 165/07d
    Entscheidungstext OGH 13.11.2007 4 Ob 165/07d
    nur: Der Dienstleistungsbegriff ist durch Rückgriff auf das übrige Gemeinschaftsrecht auszulegen. (T1)
    Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsersuchen zu Lizenzverträgen. (T2)
  • 6 Ob 63/08w
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 63/08w
    Beisatz: Auch die Tätigkeit des Handelsvertreters fällt unter den Dienstleistungsbegriff dieser Bestimmung. Dies gilt auch für die Vermittlung langlebiger Wirtschaftsgüter wie Industrieanlagen und Fertigteilhäuser. (T3)
  • 8 Ob 67/13f
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 Ob 67/13f
  • 1 Ob 23/14k
    Entscheidungstext OGH 22.05.2014 1 Ob 23/14k
    Gegenteilig; Beisatz: Nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die besonderen Zuständigkeitsvorschriften des Art 5 Nr 1 EuGVVO als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Beklagten (Art 2 Abs 1 EuGVVO) eng auszulegen. Daher ist es auch nicht geboten, den Begriff „Erbringung von Dienstleistungen“ in Art 5 Nr 1 lit b zweiter Spiegelstrich nach Maßgabe der Entscheidungen des EuGH im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art 57 AEUV (ex-Art 50 EGV) auszulegen, denen im Interesse der Herstellung eines europäischen Binnenmarkts ein weit zu verstehender Dienstleistungsbegriff zugrunde liegt (ua EuGH 23. 4. 2009, C?533/07 RN 37). (T4)
  • 4 Ob 140/18v
    Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 140/18v
    Auch; Beisatz: Hier: Statische Planungen. (T5)

Schlagworte

Internationale Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118508

Im RIS seit

18.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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