Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1 litbRechtssatz
Der Dienstleistungsbegriff ist durch Rückgriff auf das übrige Gemeinschaftsrecht so auszulegen, dass er alle Verträge erfasst, die die entgeltliche Herbeiführung eines bestimmten faktischen Erfolgs und in Abgrenzung zum Arbeitsvertrag nicht nur die schlichte Verrichtung einer Tätigkeit zum Gegenstand haben. Art 5 Z 1 EuGVVO ist somit weit zu verstehen und lediglich von jenen Verträgen abzugrenzen, die einer Sondermaterie angehören, so insbesondere die Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118508Im RIS seit
18.12.2003Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018