RS OGH 2003/11/18 1Ob63/03a, 1Ob94/04m, 2Ob192/07k, 1Ob205/07i, 6Ob176/08p, 4Ob90/09b, 4Ob11/11p, 9O

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Norm

EuGVÜ Art5
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5

Rechtssatz

Während Art 5 EuGVÜ die Bestimmung des Erfüllungsorts dem auf den Vertrag anzuwendenden nationalen Recht überließ, wobei sich dieser nach der jeweils strittigen Leistungsverpflichtung bestimmte, wird durch Art 5 Abs 1 EuGVVO der Erfüllungsort für Kauf- und Dienstleistungsverträge autonom an Hand tatsächlicher Kriterien bestimmt. An diesem Ort können alle Ansprüche aus dem Vertrag eingeklagt werden. Derjenige Ort, an dem die für den jeweiligen Vertragstypus charakteristische Leistung erbracht worden ist oder zu erbringen gewesen wäre, ist Erfüllungsort im prozessualen Sinn.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 63/03a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 63/03a
  • 1 Ob 94/04m
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 1 Ob 94/04m
    Auch; Beisatz: Der in Art 5 Nr. 1 lit b EuGVVO festgelegte Erfüllungsort ist autonom an Hand tatsächlicher Kriterien zu bestimmen. Da nicht an rechtliche Kriterien (der lex causae) anzuknüpfen ist, ist beim Versendungskauf der Ort der tatsächlichen Ablieferung (Warenübernahme) bzw. der Bestimmungsort der Ware mangels abweichender Vereinbarung der Erfüllungsort. (T1)
  • 2 Ob 192/07k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 192/07k
    Auch; Beisatz: Hier: Klage auf Zahlung des Werklohns. (T2)
  • 1 Ob 205/07i
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 205/07i
    Auch; Beisatz: Auf Art 57 UN-Kaufrecht ist bei einer Kaufpreisklage nicht mehr abzustellen, da der Lieferort - solange Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO angewendet wird, einheitlich für alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag maßgebend ist. (T3)
  • 6 Ob 176/08p
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 176/08p
    Beisatz: Nach Art 5 Abs 1 lit b EuGVVO hat die Bestimmung des Orts, an dem die Lieferung zu erfolgen hat, und damit des Erfüllungsorts nach tatsächlichen Kriterien zu erfolgen. (T4); Beisatz: Entscheidend ist dabei die diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Parteien. (T5); Beisatz: Wie in diesem Zusammenhang die Vereinbarung der Parteien zu beurteilen ist, wonach die Ware von einem durch die Bestellerin (Klägerin) beauftragten und bezahlten Spediteur im Lager der Lieferantin abzuholen und auf ihre Kosten an die angegebene Adresse in Österreich zu befördern ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und hat keine über diesen hinausgehende Bedeutung. (T6)
  • 4 Ob 90/09b
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 90/09b
    Vgl auch; Veröff: SZ 2009/119
  • 4 Ob 11/11p
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 11/11p
    Vgl auch; Beisatz:Unter „Vertrag“ iSv Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO ist jede von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig, aber auch im Rahmen einer Einzel? oder Gesamtrechtsnachfolge eingegangene Verpflichtung zu verstehen. (T7); Beisatz: Gesetzliche Sekundärverpflichtungen, die (auch im Wege der Legalzession) an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten (zB Schadenersatz? und Rückerstattungsansprüche) fallen nur dann in den Anwendungsbereich von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO, wenn sie ihren Ursprung in der Verletzung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht haben und selbständig gerichtlich eingeklagt werden können. (T8); Beisatz: Die Bestimmung des Erfüllungsorts in den Fällen des Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO hat nach der (materiellen) lex causae zu erfolgen. (T9)
  • 9 Ob 6/17y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 9 Ob 6/17y
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es kommt in diesem Bereich zu einer Zuständigkeitskonzentration. (T10)
    Beisatz: Entscheidend ist dabei die diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Parteien. (T11)
    Beisatz: Bei Dienstleistungsverträgen mit mehreren Erfüllungsorten kommt es auf den Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung an. (T12)
    Beisatz: Gleiches gilt auch im Anwendungsbereich des Art 5 Nr 1 lit b LGVÜ 2007. (T13)
    Beisatz: Der nach tatsächlichen Kriterien zu bestimmende Erfüllungsort der charakteristischen Leistung lässt sich jeweils nur anhand der konkreten Umstände des einzelnen Vertragsverhältnisses festlegen. (T14)
  • 4 Ob 140/18v
    Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 140/18v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118507

Im RIS seit

18.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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