Norm
EuGVÜ Art5Rechtssatz
Während Art 5 EuGVÜ die Bestimmung des Erfüllungsorts dem auf den Vertrag anzuwendenden nationalen Recht überließ, wobei sich dieser nach der jeweils strittigen Leistungsverpflichtung bestimmte, wird durch Art 5 Abs 1 EuGVVO der Erfüllungsort für Kauf- und Dienstleistungsverträge autonom an Hand tatsächlicher Kriterien bestimmt. An diesem Ort können alle Ansprüche aus dem Vertrag eingeklagt werden. Derjenige Ort, an dem die für den jeweiligen Vertragstypus charakteristische Leistung erbracht worden ist oder zu erbringen gewesen wäre, ist Erfüllungsort im prozessualen Sinn.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118507Im RIS seit
18.12.2003Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018