Norm
MSchG §10 Abs1Rechtssatz
Die Ware ist in Verkehr gebracht, wenn der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Ware erlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118281Im RIS seit
18.12.2003Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018