TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/30 2001/18/0200

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Veröffentlicht am 30.11.2004
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A, geboren 1970, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 6. September 2001, Zl. St 69-1/01, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 6. September 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen tunesischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der mit dem Beschwerdeführer am 12. August 1994 bei der Bundespolizeidirektion Linz aufgenommenen Niederschrift zufolge sei dieser am 8. Dezember 1992 erstmals nach Österreich eingereist und habe sich zunächst bei einem Freund in Vorarlberg aufgehalten. Er sei im Februar 1993 zu einem Bekannten nach Linz gezogen und habe sich in Linz am 26. März 1993 polizeilich angemeldet. Am 19. November 1993 habe er G. geheiratet, die er im Februar 1992 in Tunesien kennen gelernt habe. Mit seiner Gattin sei er am 26. Dezember 1993 nach Tunesien gereist, wo sich beide vier Wochen aufgehalten hätten, und am 23. Jänner 1994 sei er mit seiner Gattin nach Österreich zurückgekehrt. Aus der Ehe sei ein am 21. Februar 1996 geborenes Kind hervorgegangen. Die Ehe sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mauthausen vom 17. April 1997, rechtskräftig seit diesem Tag, im Einvernehmen geschieden worden.

Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet sei über den Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz vom 5. März 1997 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB eine bedingt nachgesehene Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt worden.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. November 2000 sei er rechtskräftig für schuldig erkannt worden,

a) im Juni 1997 in Kleinzell einen von ihm geleasten PKW im Wert von mindestens S 211.290,--, der ihm anvertraut gewesen sei, dadurch, dass er den PKW nach Tunesien verbracht und dort verkauft habe, sich mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern,

b) am 4. März 1999 in Rohrbach mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte eines näher bezeichneten Autohauses durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zum Abschluss eines Kaufvertrages bezüglich eines Opel Vectra Caravan im Wert von S 318.957,-- zu Handlungen verleitet zu haben, die das Unternehmen im Betrag von S 267.971,50 in Ansehung dieses PKW geschädigt hätten,

c) im Zeitraum 1995 bis Mitte Juni 1999 in Kleinzell und anderen Orten G. viele Male durch Versetzen von Schlägen und Fußtritten sowie Würgen in Form von Hämatomen und Würgemalen am Körper verletzt zu haben, wobei er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen habe, und

d) im März 1999 in Kleinzell G. durch Androhen von Schlägen, somit durch gefährliche Drohung, zur Übernahme der Bürgschaft des von ihm am 4. März 1999 abgeschlossenen Leasingvertrages hinsichtlich des zu b) angeführten PKW's genötigt zu haben.

Der Beschwerdeführer sei wegen der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB, der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 3 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden.

Diese Verurteilungen seien im Zug des Verfahrens über den vom Beschwerdeführer am 25. Dezember 2000 gestellten Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bekannt geworden.

Gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid vom 28. März 2001 habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass es ihm gelungen wäre, rechtmäßig eine unselbständige Arbeit aufzunehmen. Es hätte sich auch die Beziehung zur Mutter des gemeinsamen Kindes entspannt und normalisiert, und er wäre in der Lage, seine laufenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes wögen für ihn und seine Familie schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme, wobei zu berücksichtigen wäre, dass er sich bereits seit ca. acht Jahren rechtmäßig in Österreich aufhielte.

Die im Berufungsverfahren als Zeugin vernommene G. habe angegeben, dass es seit geraumer Zeit wieder Kontakt mit dem Beschwerdeführer gäbe und sie einander etwa zwei- bis dreimal monatlich sehen würden, bei welchen Zusammenkünften in der Regel ihr Sohn dabei wäre. Das Verhältnis zwischen ihm und seinem Sohn wäre sehr innig. Bei diesen verschiedenen Zusammenkünften gäbe der Beschwerdeführer ihr seit Anfang des Jahres 2000 stets Geld, durchschnittlich etwa S 2.500,-- monatlich. Darüber hinaus würde er öfter für den Sohn Gewand oder sonstige kleine Dinge kaufen. Seit seiner Rückkehr im Herbst 1999 würde er G. in ihrer Lebensführung respektieren und ihr tatsächlich soweit helfen, wie es ihm möglich wäre.

Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 dritter Fall FrG und in Ansehung der Verurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung auch § 36 Abs. 2 Z. 1 vierter Fall leg. cit. erfüllt seien.

Es sei auch im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde. Dazu komme, dass er wegen Vermögensdelikten, wie Veruntreuung und schweren Betruges mit jeweils beträchtlichen Schadenssummen, verurteilt worden sei. Seine geschiedene Ehegattin habe in der am 21. September 1999 aufgenommenen Niederschrift als Zeugin ausgeführt, dass er ihr gegenüber gewalttätig gewesen wäre. Er hätte sie mehrmals von einer Sekunde auf die andere zu Boden geschlagen und gewürgt. Während der Schwangerschaft hätte er sie auch gegen den Bauch geschlagen. Sie hätte oftmals Würgemale am Hals gehabt, einen Arzt jedoch deshalb nicht aufgesucht, weil sie sich zu viel geschämt hätte. Im Jahr 1996 wäre es sicher vier- bis fünfmal zu Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers gekommen (Schlagen, Würgen, Treten, Anschreien, Anspucken, oftmals auch im Beisein des Kindes und ihres Bruders, der auch nichts dagegen hätte machen können). Im Jahr 1998 wäre der Beschwerdeführer mitten in der Nacht aufgesprungen, hätte von dem im Schlafzimmer stehenden Staubsauger das Saugrohr genommen und hätte mit diesem auf seine Frau eingeschlagen. Schließlich hätte er ihr mit der Faust ins Gesicht geschlagen.

Weiters habe G. angegeben, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, was wäre, würde sie den Leasingvertrag für den Opel Vectra nicht unterschreiben, nur gesagt hätte, "dass sie dann eh wissen würde, was wäre". Damit hätte er das Übliche, nämlich Schläge und andere Gewalttätigkeiten, gemeint. Letztlich hätte G. durch für den Beschwerdeführer aufgenommene Kredite fast eine Million Schilling Schulden gehabt, weshalb sie sich zu einem Privatkonkurs entschlossen hätte.

Für die belangte Behörde ergebe sich vom Beschwerdeführer das Bild eines zu Gewalttätigkeiten neigenden, sich mit seiner finanziellen Situation nicht abfindenden Menschen, was nicht nur eine weitere Tatsache darstelle, die seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet als Gefahr für die in § 36 Abs. 1 Z. 1 und 2 FrG angeführten Interessen darstelle, sondern auch eine ungünstige Prognose ergebe. Selbst wenn er sich seit Herbst 1999 nichts mehr habe zuschulden kommen lassen, sei das geschilderte Charakterbild so ungünstig, dass noch nicht davon ausgegangen werden könne, es wäre bei ihm eine grundlegende charakterliche Umkehr eingetreten.

Im Hinblick auf das gemeinsame Kind, das die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, werde durch ein Aufenthaltsverbot zweifellos in erheblichem Maß in das in Österreich geführte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Dennoch erscheine im Hinblick auf seine gezeigten negativen Charaktereigenschaften (Aggressivität, Neigung zu Vermögensdelikten) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen (Art. 8 Abs. 2 EMRK) im Sinn eines sozialen Bedürfnisses dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG).

Der Beschwerdeführer sei zwar schon fast acht Jahr ständig im Bundesgebiet aufhältig und habe hier zuletzt eine Beschäftigung gefunden. Es sei auch von starken Bindungen, zumindest zu seinem Sohn, auszugehen. Dennoch wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Familie. Es müsse diesbezüglich wiederum auf die bereits aufgezeigten negativen Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers und auf die von ihm während eines längeren Zeitraumes begangenen strafbaren Handlungen verwiesen werden. Das Aufenthaltsverbot sei somit auch gemäß § 37 FrG zulässig.

Da sich der Beschwerdeführer erst seit 23. Jänner 1994 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte, ergebe sich unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 1 Z. 2 iVm § 35 Abs. 2 FrG keine Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes. Im Übrigen sei er bereits mehrmals wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden und stelle sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet, wie ausgeführt, eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar.

Gründe, die dessen ungeachtet dafür sprächen, trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessens davon abzusehen, lägen nicht vor.

Die gewählte befristete Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes stelle die äußerste Untergrenze dar. Nach Ablauf dieser Frist werde ersehen werden können, ob der Beschwerdeführer seine negativen Charaktereigenschaften abzulegen in der Lage wäre. Die gewählte Befristung nehme in gewissem Sinn auch Rücksicht auf die weitere Entwicklung des Kindes, das nach Ablauf dieser Frist etwa elf Jahre alt sein werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes "und/oder" Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der von der Beschwerde nicht bestrittenen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (dritter und vierter Fall) FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken.

2. Nach den insoweit unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde liegt der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 24. November 2000 zu Grunde, dass er im Zeitraum 1995 bis Mitte Juni 1999 G. wiederholt ohne begreiflichen Anlass und mit erheblicher Gewalt (vorsätzlich) am Körper verletzt, sie überdies im Mai 1999 zur Übernahme einer Bürgschaft des von ihm am 4. März 1999 abgeschlossenen Leasingvertrages durch Androhen von Schlägen genötigt, im Juni 1997 einen von ihm geleasten PKW im Wert von mindestens S 211.290,-- veruntreut und ein Autohandelsunternehmen am 4. März 1999 unter Herbeiführung eines Vermögensschadens von S 267.971,50 betrogen hat.

Den Angaben seines Opfers G. vom 21. September 1999, denen die belangte Behörde Glauben geschenkt hat und die Beschwerde nicht entgegengetreten ist, zufolge hat der Beschwerdeführer mehrmals von einer Sekunde auf die andere G. zu Boden geschlagen und gewürgt, während ihrer Schwangerschaft sie auch gegen den Bauch geschlagen, wobei es im Jahr 1996 sicher vier- bis fünfmal zu Gewalttätigkeiten durch ihn gekommen ist, und hat sie oftmals Würgemale am Hals gehabt. Im Jahr 1998 ist er mitten in der Nacht aufgesprungen und hat mit einem Saugrohr eines Staubsaugers auf G. eingeschlagen und ihr mit der Faust ins Gesicht geschlagen.

In Anbetracht dieser zahlreichen strafbaren Handlungen, insbesondere der mit großer Brutalität gegenüber seinem Opfer G. verübten Straftaten, wozu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1997 wegen des Vergehens der (vorsätzlichen) Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden war, kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass das Strafgericht es nicht für nötig erachtet habe, über den Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen, so verkennt sie, dass die Fremdenpolizeibehörden ihre Beurteilung unabhängig von den die bedingte Strafnachsicht begründenden Erwägungen des Gerichtes und ausschließlich unter dem Blickwinkel des Fremdenrechtes vorzunehmen hatten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2000/18/0224, mwN). Auch ist der seit der letzten der der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 24. November 2000 zu Grunde liegenden Straftaten bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum von rund zwei Jahren zu kurz, um auf einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr für das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit anderer schließen zu können.

3.1. Im Licht des § 37 Abs. 1 und 2 FrG bringt die Beschwerde vor, dass der Beschwerdeführer nicht mit G., sondern mit O. verheiratet gewesen und von dieser geschieden worden sei, weshalb die diesbezügliche, anders lautende Feststellung im angefochtenen Bescheid unrichtig sei. Bei G. handle es sich (lediglich) um seine frühere Lebensgefährtin, mit der er ein am 21. Februar 1996 geborenes Kind habe, zu dem er guten und ständigen Kontakt habe und pflege, was die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte berücksichtigen müssen.

3.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Bei der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde die Dauer des bisherigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers, seine daraus ableitbare Integration und seine Bindung zu seinem minderjährigen Kind berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat jedoch - unter gebührender Beachtung dieser nicht unwesentlichen persönlichen Interessen - zu Recht den Standpunkt vertreten, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, nämlich zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit Dritter, dringend geboten und demnach gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, manifestieren sich doch in den vom Beschwerdeführer verübten Straftaten die von ihm ausgehende beträchtliche Gefahr für das Vermögen und die körperliche Unversehrtheit anderer und seine mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten. Insbesondere die von ihm gegenüber seinem Opfer G. mit großer Brutalität verübten Gewaltdelikte, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen und somit einschlägiger Natur sind, lassen das vorliegende Aufenthaltsverbot als dringend geboten erscheinen.

In Anbetracht dessen kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde bei der gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Interessenabwägung den nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes jedenfalls kein geringes Gewicht beigemessen hat als den obgenannten gegenläufigen persönlichen Interessen.

4. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. November 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001180200.X00

Im RIS seit

27.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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