RS OGH 2003/11/19 7Ob254/03h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2003
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Norm

JN §42

Rechtssatz

Die Abgrenzung des streitigen vom außerstreitigen Verfahren als solche verschiedener Zweige der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist eine Frage der Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit des Rechtswegesund nichtder Zuständigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118325

Dokumentnummer

JJR_20031119_OGH0002_0070OB00254_03H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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