Norm
B-VG Art18 Abs2Rechtssatz
1. Es entspricht der herrschenden Judikatur des VfGH, dass eine Verordnung - abgesehen vom Fall ihrer ausdrücklichen Aufhebung - nur dann ohne weiteres außer Kraft tritt, wenn sich die gesetzliche Grundlage ändert und in der Neufassung keine vergleichbare Grundlage mehr zu finden ist.
2. § 8 Abs 1 BVergG 1993 wurde durch die Novelle 1996 - nunmehr als § 8a Abs 1 - dahin verändert, dass die ursprünglich weiter gefasste Verordnungsermächtigung auf Fälle eingeschränkt wurde, in denen bestimmte Auftragswerte nicht unterschritten werden. Damit blieb die Verordnungsermächtigung jedenfalls in einem wesentlichen Teilbereich aufrecht, sodass die Erstreckungsverordnung 1995 lediglich für Vergabeverfahren unterhalb der nunmehr festgesetzten Auftragswerte unanwendbar werden konnte. Die Erstreckungsverordnung 1995 stand ungeachtet der Novelle BGBl 776/1996 bis zu ihrer formellen Außerkraftsetzung durch die Erstreckungsverordnung 2000 weiterhin in Geltung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Herzog-Mantel-TheorieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118436Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008