Norm
ElWOG §21Rechtssatz
Schon aus dieser gesetzlichen Bestimmung (§ 21 ElWOG alte und neue Fassung) kann sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen (hier maßgeblichen) Wortlaut an der Zuordnung zum streitigen Verfahren kein ernsthafter Zweifel entstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118326Im RIS seit
19.12.2003Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019