Norm
ZPO §85 Abs2Rechtssatz
Enthält ein gerichtlicher Verbesserungsauftrag entgegen der gesetzlichen Anordnung keine Fristsetzung, so ist eine Verbesserung rechtzeitig, wenn sie innerhalb eines Zeitraums erfolgt, der jener Frist entspricht, die für die Einbringung des zu verbessernden (fristgebundenen) Schriftsatzes offen stand. Hier: Frist des §14a Abs 2 AußStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118296Im RIS seit
19.12.2003Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013