RS OGH 2003/11/19 9Ob132/03g, 6Ob279/03b, 2Ob274/04i, 5Ob134/04y, 7Ob18/04d, 3Ob177/05h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2003
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Norm

BVergG 1997 §113 Abs3
BVergG 1997 §125 Abs2

Rechtssatz

§ 125 Abs 2 BVergG ist auch auf Klagen anzuwenden, mit denen der Ersatz des entgangenen Gewinns wegen behaupteter vergaberechtswidriger Zuschlagserteilung begehrt wird. Prozessvoraussetzung ist daher auch hier eine Entscheidung des Bundesvergabeamtes im Sinn des § 113 Abs BVergG 1997, mit der festgestellt wird, dass der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 132/03g
    Entscheidungstext OGH 19.11.2003 9 Ob 132/03g
  • 6 Ob 279/03b
    Entscheidungstext OGH 11.12.2003 6 Ob 279/03b
  • 2 Ob 274/04i
    Entscheidungstext OGH 06.12.2004 2 Ob 274/04i
    Vgl auch; Beisatz: Nur dann, wenn die Rechtswidrigkeit nicht aus einem Vergaberechtsverstoß abgeleitet wird, ist ein Feststellungsbescheid des Bundesvergabeamtes entbehrlich. (T1); Beisatz: Die Feststellungskompetenz besteht auch nach einem Widerruf der Ausschreibung (ausdrücklich übereinstimmend mit der Entscheidung des verstärkten Senates des Bundesvergabeamtes (3. 4. 2003, 10F14/02, RPA 2003, 147). (T2)
  • 5 Ob 134/04y
    Entscheidungstext OGH 21.12.2004 5 Ob 134/04y
  • 7 Ob 18/04d
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 7 Ob 18/04d
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Anrufung des UVS in Folge Widerrufs einer Ausschreibung vor Zuschlagserteilung ist daher im Sinne des § 12 Abs 7 VlbgVergG nicht erforderlich. (T3)
  • 3 Ob 177/05h
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 177/05h
    Auch; Beis wie T2 nur: Die Feststellungskompetenz besteht auch nach einem Widerruf der Ausschreibung. (T4); Beisatz: Die Feststellungskompetenz der Vergabekontrollbehörde ist nicht nur nach Zuschlagserteilung, sondern auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens gegeben. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118435

Dokumentnummer

JJR_20031119_OGH0002_0090OB00132_03G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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