RS OGH 2003/11/19 9ObA125/03b

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Veröffentlicht am 19.11.2003
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Norm

ArbVG §39

Rechtssatz

Im Rahmen der gesetzlichen Betriebsverfassung besteht ein besonderes Kampfverbot in Gestalt einer gesetzlichen betriebsverfassungsrechtlichen Friedenspflicht. Diese wird aus dem Gebot des § 39 ArbVG abgeleitet, zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes einen Interessenausgleich herbeizuführen. Sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Betriebsrat ist daher die Kampfführung untersagt. Mitgliedern des Betriebsrates ist zwar nicht die Ausübung gewerkschaftlicher Tätigkeit im Betrieb untersagt; verboten ist vielmehr die Vornahme bzw Organisation von Kampfmaßnahmen durch Organe der gesetzlichen Betriebsverfassung in dieser Eigenschaft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118344

Dokumentnummer

JJR_20031119_OGH0002_009OBA00125_03B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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