RS OGH 2003/11/25 8Ob100/03v, 7Ob201/06v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2003
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Norm

ABGB §1359

Rechtssatz

Eine Teilbürgschaft liegt vor, wenn sich mehrere Teilbürgen für verschiedene, gegeneinander abgrenzbare Teile der Schuld verbürgen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 100/03v
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 Ob 100/03v
  • 7 Ob 201/06v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 7 Ob 201/06v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Teilbürgschaft, wenn sich beide aus jeweils mehreren Mitbürgen bestehenden Bürgengruppen ausdrücklich „bis zur völligen Bezahlung der Forderungen" (aus dem besicherten Abstattungskreditvertrag) als Bürge und Zahler verpflichteten, auch wenn sich die Haftungsbeträge für beide Bürgengruppen jeweils nur auf Teilbeträge von je S500.000 beschränkten. (T1); Veröff: SZ 2006/137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118427

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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