RS OGH 2003/11/25 5Ob257/03k, 5Ob50/15m, 5Ob183/20b, 5Ob72/21f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2003
beobachten
merken

Norm

GBG §26 Abs2
GBG §36

Rechtssatz

§ 26 Abs 2 GBG verlangt nur den urkundlichen Nachweis eines gültigen Rechtsgrundes für das einzuverleibende (vorzumerkende) Recht, wogegen aus § 36 GBG abzuleiten ist, dass die zu sichernde Forderung - ihr Bestand oder wenigstens die Möglichkeit ihres Entstehens - lediglich präzisiert und glaubhaft gemacht werden muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118527

Im RIS seit

25.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten