RS OGH 2003/11/26 3Ob238/03a, 10Ob61/03y, 9Ob94/09b, 6Ob253/10i, 7Ob168/13a, 10Ob47/14f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2003
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Norm

AußStrG 2005 §111
AußStrG §185c

Rechtssatz

Nach § 185c AußStrG sind die Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters vom Gericht "zumindest in den Grundzügen" festzusetzen. Die den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und Flexibilität Rechnung tragende Regelung ermöglicht es auch, Details wie die zeitliche Festsetzung des mit Besuchsbegleitung auszuübenden Besuchsrechts dem Besuchsbegleiter nach dessen Ressourcen zu überlassen. Die gerichtliche Anordnung, beiden Eltern werde aufgetragen, zur Umsetzung des dem Vater gerichtlich eingeräumten Besuchsrechts die Kontaktaufnahme in den Räumlichkeiten des Besuchscafé des Amtes für Jugend und Familie wahrzunehmen und dessen Anordnungen, insbesondere auch in Ansehung der Festsetzung der Besuchszeiten, Folge zu leisten, ist gesetzeskonform.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 238/03a
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 238/03a
  • 10 Ob 61/03y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 Ob 61/03y
    Auch; Beisatz: Bei der grundsätzlichen Umschreibung der Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters nicht auch schon eine zeitliche Festlegung der begleiteten Besuchskontakte erforderlich. (T1)
  • 9 Ob 94/09b
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 Ob 94/09b
    nur: Nach §185c AußStrG sind die Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters vom Gericht "zumindest in den Grundzügen" festzusetzen. Die den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und Flexibilität Rechnung tragende Regelung ermöglicht es auch, Details wie die zeitliche Festsetzung des mit Besuchsbegleitung auszuübenden Besuchsrechts dem Besuchsbegleiter nach dessen Ressourcen zu überlassen. (T2)
    Beisatz: Nunmehr § 111 AußStrG 2005. (T3)
  • 6 Ob 253/10i
    Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 253/10i
    nur T2
  • 7 Ob 168/13a
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 168/13a
    nur: Nach ständiger Judikatur hat das Gericht die Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters in Grundzügen zu bestimmen. Dies ermöglicht es, Details über die zeitliche Festsetzung des mit Besuchsbegleitung auszuübenden Besuchsrechts dem Besuchsbegleiter nach dessen Ressourcen zu überlassen. (T4)
  • 10 Ob 47/14f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 Ob 47/14f
    Vgl auch; nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118260

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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