RS OGH 2003/11/26 3Ob70/03w, 1Ob203/11a, 6Ob120/17s, 9Ob66/18y, 6Ob47/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2003
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Norm

ABGB §1304 A
ABGB §1489 IIA

Rechtssatz

Die Anspruchsverjährung kann nicht in Gang gesetzt werden, solange das Scheitern der Rettungsversuche des schließlich Geschädigten zur Vermeidung oder Minderung eines Schadens noch nicht feststeht. Es kann aber auch die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz eines auf dem Boden einer ex ante-Beurteilung aussichtsreichen und daher zweckmäßigen Rettungsaufwands zur Abwendung des Eintritts eines bestimmten (anderen) Schadens nicht schon in Gang gesetzt werden, ehe noch der Erfolg oder Misserfolg der zweckmäßig ergriffenen Rettungsmaßnahme feststeht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 70/03w
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 70/03w
    Veröff: SZ 2003/154
  • 1 Ob 203/11a
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 203/11a
    Auch
  • 6 Ob 120/17s
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 120/17s
    Vgl aber; Beisatz: Diese Judikatur, die zu Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erging, durch die sich erst ergab, ob überhaupt ein Schaden entstanden war, ist auf ein Abgabenverfahren, in dem bereits während des Verfahrens der Schadenseintritt feststeht, nicht anwendbar. (T1)
    Bem: Siehe auch RS0123388. (T2)
  • 9 Ob 66/18y
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 Ob 66/18y
    Vgl; Beis wie T1
  • 6 Ob 47/20k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 47/20k
    Vgl; nur: Die Anspruchsverjährung kann nämlich nicht in Gang gesetzt werden, solange das Scheitern der Rettungsversuche des schließlich Geschädigten zur Vermeidung oder Minderung eines Schadens noch nicht feststeht. (T3)
    Beisatz: Hier: Kosten der Mitarbeiter der Bauherrin, die diese zur Unterstützung der örtlichen Bauaufsicht abstellte, damit der von der Werkunternehmerin zugesicherte Fertigstellungstermin eingehalten werden kann. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118357

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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