Norm
ABGB §364bRechtssatz
Voraussetzung für einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB ist nicht, dass der Schaden am Gebäude selbst entstanden ist. Die Ersatzpflicht besteht auch für Vermögensschäden des Nachbarn, die als direkte Folge einer Zustandsveränderung am Nachbargebäude eintreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118359Im RIS seit
26.12.2003Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011