Norm
StPO §258 Abs2 ARechtssatz
Der aus § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO erhellende Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verbietet es, subjektive richterliche Zweifel durch abstrakte Vermutungen hinsichtlich der Überzeugungskraft gesetzförmig aufgenommener Beweise - sogenannte Beweisregeln - zu beseitigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118318Im RIS seit
26.12.2003Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022