RS OGH 2003/12/1 21Cga3/03v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2003
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Norm

ZPO §272
EO §301
EO §294a

Rechtssatz

Das Ergebnis einer Drittschuldneranfrage ist nicht als Anscheinsbeweis zu werten, auch wenn einer solchen Anmeldung im Allgemeinen typischerweise ein Dienstverhältnis zugrunde liegt. Die Voraussetzung der Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises wäre ein sogenannter Beweisnotstand, also das Vorliegen eines materiell rechtlichen Tatbestandes, der eine Beweismassreduzierung rechtfertigt. Ein Beweisnotstand liegt bei der Pfändung von Dienstbezügen keinesfalls vor, da es dem Gläubiger in aller Regel möglich und auch zumutbar ist, den Beweis für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses durch Zeugenvernehmung des ihm, aufgrund des Exekutionsverfahrens, bekannten Verpflichteten zu führen.

Entscheidungstexte

  • 21 Cga 3/03v
    Entscheidungstext Arbeits und Sozialgericht Wien 01.12.2003 21 Cga 3/03v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00021:2003:RWA0000001

Dokumentnummer

JJR_20031201_LG00021_021CGA00003_03V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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