Norm
StGB §9Rechtssatz
Irrt der aufgrund seiner Abartigkeit zurechnungsunfähige Täter zustandsbedingt über das Unrecht (§ 9), begeht er eine mit Strafe bedrohte Tat und kann nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht werden. Fehlt dem Täter aufgrund seiner Abartigkeit hingegen der Vorsatz, hat er keine mit Strafe bedrohte (Vorsatz)tat begangen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VorsatztatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118333Im RIS seit
03.01.2004Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017