Norm
ZPO §146Rechtssatz
Bei der Prüfung der Wiedereinsetzung kann es keinen Unterschied machen, ob ein Rechtsanwalt eine Frist selbst falsch einträgt oder diese falsch berechnet oder ihm eine falsche Fristeneintragung seiner Mitarbeiter hätte auffallen müssen. Im Lichte des strengen Maßstabes von § 1299 ABGB erfüllt ein Fehler durch den Rechtsanwalt sowohl bei der Fristberechnung als auch bei Fristvormerkung den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wiedereinsetzung; Fristvormerkung; Fristberechnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2003:RES0000031Dokumentnummer
JJR_20031205_LG00309_01300R00303_03M0000_001