RS OGH 2003/12/5 13R303/03m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2003
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Norm

ZPO §146

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Wiedereinsetzung kann es keinen Unterschied machen, ob ein Rechtsanwalt eine Frist selbst falsch einträgt oder diese falsch berechnet oder ihm eine falsche Fristeneintragung seiner Mitarbeiter hätte auffallen müssen. Im Lichte des strengen Maßstabes von § 1299 ABGB erfüllt ein Fehler durch den Rechtsanwalt sowohl bei der Fristberechnung als auch bei Fristvormerkung den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wiedereinsetzung; Fristvormerkung; Fristberechnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2003:RES0000031

Dokumentnummer

JJR_20031205_LG00309_01300R00303_03M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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