Norm
EO §141Rechtssatz
Der Sorgfaltsmaßstab eines im Zwangsversteigerungsverfahrens tätigen Sachverständigen kann nicht so weit gehen, das Vorliegen einer allfälligen Abschreibung ins öffentliche Gut auch dann zu erheben, wenn keine konkreten Hinweise dafür vorliegen. Hätte der Ersteher bei einem fehlerfreien Gutachten die Liegenschaft nicht erworben, mangelt es an der Kausalität für einen allfälligen Schaden, der durch den Erwerb eines kleineren Grundstücks als vom Sachverständigen behauptet wird. Kein Schadenseintritt, wenn die Liegenschaft unter dem Verkehrswert erworben wurde und der Ersteher das Grundstück im Fall einer fiktiven Versteigerung bei einem anderen Schätzwert nicht erworben hätte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zwangsversteigerung; Grundstücksgröße; Schätzgutachten; Katastermappe; Verbindungsklammer; Sorgfaltsmaßstab; Sachverständigenhaftung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2003:RES0000016Dokumentnummer
JJR_20031209_LG00309_01300R00277_03P0000_001