Norm
WEG 2002 §9 Abs2 Z1Rechtssatz
Wird bei der Parifizierung beziehungsweise Nutzwertfestsetzung (Nutzwertberechnung) ein wohnungseigentumstaugliches Objekt übergangen (worauf letztlich auch der Untergang eines Wohnungseigentumsobjektes hinausläuft), dann verstößt die Parifizierung (Nutzwertfestsetzung, Nutzwertberechnung) beziehungsweise deren Aufrechterhaltung gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung (Nutzwertberechnung, Nutzwertfestsetzung), sodass sich die Notwendigkeit einer gerichtlichen Korrektur aus dem nicht fristgebundenen Tatbestand des § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 oder aus einem nicht ausdrücklich im Gesetz geregelten und damit ebenfalls nicht fristgebundenen Grund ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118637Im RIS seit
08.01.2004Zuletzt aktualisiert am
18.04.2014