RS OGH 2003/12/9 5Ob109/03w, 5Ob29/08p, 5Ob190/10t, 1Ob106/11m, 5Ob40/17v, 5Ob147/17d, 5Ob179/17k

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Veröffentlicht am 09.12.2003
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Norm

WEG 1975 §4 Abs2
WEG 1975 §26 Abs1 Z1
WEG 2002 §10 Abs3
WEG 2002 §52 Abs1 Z1

Rechtssatz

In einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002 ist nicht über die eigentumsrechtlichen Konsequenzen abzusprechen, die sich aus den neuen Jahresmiet- beziehungsweise Nutzwerten ergeben. Für die dadurch erforderlichen Rechtsänderungen (die bis zu einer Neubegründung des Wohnungseigentums gehen können) hat der Gesetzgeber privatrechtliche Übereignungsakte vorgesehen, die gegen einen angemessenen Wertausgleich sogar erzwungen werden können. Die Frage, ob der Zwang so weit geht, dass ein Miteigentümer, für den kein Wohnungseigentumsobjekt mehr zur Verfügung steht, sein Anteilseigentum gänzlich preisgeben muss, wurde hier nicht endgültig beantwortet. Die zur Anpassung an die wahre Sachlage notwendig gewordene gerichtliche Nutzwertfestsetzung (Parifizierung) lässt sich mit dem Argument eines solcher Art drohenden Rechtsverlustes jedenfalls nicht verhindern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118638

Im RIS seit

08.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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